Suche::

Loading

Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu Anträgen auf Freisetzung und Inverkehrbringen von GVO

Nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) bedürfen Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) und das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, der Genehmigung. Eine solche Genehmigung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass alle nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden und im Verhältnis zum Zweck der Freisetzung bzw. des Inverkehrbringens unvertretbare schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 (s. u.) bezeichneten Rechtsgüter nicht zu erwarten sind. Über Anträge auf Genehmigung ist innerhalb einer Frist von 90 Tagen zu entscheiden. Die Entscheidung der zuständigen Bundesoberbehörde (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit, BVL) über einen Antrag ergeht im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) und dem Robert Koch-Institut (RKI) sowie dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR); zuvor ist eine Stellungnahme der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS), des Julius Kühn-Institutes und, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind, auch des Friedrich-Loeffler-Institutes (FLI) und des Paul-Ehrlich-Institutes (PEI) einzuholen. Vor der Erteilung einer Genehmigung für eine Freisetzung ist eine Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde einzuholen und die Öffentlichkeit zu beteiligen.

§ 1 GenTG

Zweck dieses Gesetzes ist,

  1. unter Berücksichtigung ethischer Werte, Leben und Gesundheit von Menschen, die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und Sachgüter vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen und Vorsorge gegen das Entstehen solcher Gefahren zu treffen,
  2. die Möglichkeit zu gewährleisten, dass Produkte, insbesondere Lebens- und Futtermittel, konventionell, ökologisch oder unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen erzeugt und in den Verkehr gebracht werden können,
  3. den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen.